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Verein zur Förderung der ambulanten videounterstützten Therapie
Im Kleestück 16
56070 Koblenz
0261 - 200 22 615
info@avt-foerderverein.de

1. Vorsitzender: Alexander Resnitzek
stellvertretender Vorsitzender: Dr. Eberhard Schmitt
Schatzmeister: Dietmar Resnitzek
Schriftführer: Gudrun Resnitzek
UST-Nr. 22/651/4763/5

SATZUNG


Verein zur Förderung der ambulanten videounterstützten Therapie
in der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
vom
14. Mai 2005

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der ambulanten videounterstützten Therapie ", nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e. V.".
(2) Sitz des Vereins ist Koblenz
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung auf dem Gebiet der videounter-stützten Therapie.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
(a) Verbesserung der medizinischen Versorgung von Patienten durch Telemedizin.
(b) Steigerung der Lebensqualität von Patienten durch videounterstützte Therapie.
(c) Validierung und Förderung neuer Therapieverfahren mit Hilfe telemedizinischer bzw. vi-deounterstützter Verfahren.
(d) Patientenaufklärung und Beratung zum Einsatz videounterstützter Therapieverfahren vor allem in der Parkinsontherapie.
(e) Aufklärungsveranstaltungen, Patientenschulung und kostenfreie Beratung im Einzelfall.
(f) Aufklärung und Schulung von Ärzten und Pflegepersonal im Einsatz videounterstützter Behandlungsverfahren.
(g) Schaffung neuer Qualitätsstandards in Behandlung und Dokumentation neurologischer Bewegungsstörungen.
(h) Abfangen individueller Härten um Patienten eine Zugang zu neuen Therapieformen zu ermöglichen.
(i) Vertretung der Interessen von Mitgliedern und Patienten für eine optimale Therapie und Unterstützung bei neurologischen Erkrankungen mit Bewegungsstörungen gegenüber Krankenkassen, Behörden und Pflegeeinrichtungen.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Kontakt zu Patientenselbsthilfegruppen verwirklicht.
(4) Der Verein soll bundesweit tätig werden, er soll sich auch aus bundesweit ansässigen Mitgliedern zusammensetzen.


§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und ver-folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ergebnisse der Vereinsarbeit sollen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

§4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein umfasst ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei einer Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(3) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden, und zwar Ärzte oder Personen die auf dem Gebiet der "Telemedizin" erfahren sind.
(4) Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit und in der Lage sind, die Zwecke des Vereins durch Mitarbeit oder finanziell zu fördern.
(5) Ehrenpräsidenten sind solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder seine Zwecke erworben haben. Bei langjährigen, besonders herausragenden Verdiensten eines Präsidenten kann der Vorstand diesen nach Beendigung seiner Amtszeit zum Ehrenmitglied ernennen.
(6) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(7) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten werden auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Erklärung, dass es bzw. er die Aufnahme als solches annimmt.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Personen oder Vereinigungen, Austritt, förmliche Ausschließung oder Ausschluss mangels Interesses oder sonst wichtigen Grund.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden.
(3) Die förmliche Ausschließung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Sie bedarf einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Ausschließung kann insbesondere beschlossen werden bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder berufs- oder standesrechtlichen Maßregelungen von erheblicher Bedeutung sowie wegen unehrenhafter Handlungen oder vereinsschädigendem Verhalten.
(4) Gegen ein Mitglied kann durch den Vorstand der Ausschluss mangels Interesses ausgesprochen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung ohne Grund mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluß darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluß angedroht worden ist.
(5) Ein Mitglied kann aus sonstigem wichtigen Grund ausgeschlossen werden.
(6) Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Anhörung des betreffenden Mitgliedes. Dem Erfordernis der Anhörung ist Genüge getan, wenn der Vorstand das betroffene Mitglied schriftlich zur Stellungnahme auffordert, dieses sich aber innerhalb von längstens 3 Wochen zu den erhobenen Vorwürfen nicht äußert. Der Ausschließungsbe-schluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich zuzustellen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, den Ausschluss innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand schriftlich anzufechten. Über die Anfechtung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Ausgeschlossenen. Mit der Rechtskraft der Ausschließung aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Stellvertretung ist unzulässig.
(2) Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung etwa festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen in dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Turnus zu entrichten.

§ 7 MitgIiedsbeiträge
(1) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitglieder einen Jahresbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten haben. (2) Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Beschlüsse zu Mitgliedsbeiträgen ergehen in einfacher Mehrheit.

§ 8 Verwendung von Vereinsmitteln
(1) Die Höhe eventueller Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgelegt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ordnet alle Vereinsangelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder diese Satzung dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Sie überwacht die Tätigkeit des Vorstandes.

§10 Vorstand
(1) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt. Der Vorstand kann auch durch einen Ausschuss bestellt werden.
(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er hat die Interessen des Vereins wahrzunehmen. Er hat Gesetz und Satzung zu beachten. Dem Verein ist er zur Auskunft und zur Rechenschaft verpflichtet.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
(4) Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsmacht.
(5) Der Vorstandsvorsitzende führt bei allen Vereinsversammlungen den Vorsitz. Er wird vom Schatzmeister über alle finanziellen Angelegenheiten unterrichtet. Er verwaltet sämtliche Urkunden, Papiere, Bücher und Dokumente des Vereins, die nicht ausdrücklich anderen Vor-standsmitgliedern anvertraut werden. Er ernennt Ausschüsse, die dem Zweck des Vereins dienlich sind. Von Amts wegen ist er stimmberechtigtes Mitglied aller Ausschüsse. Bei Mitgliederversammlungen gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden im Falle einer Stimmgleichheit den Ausschlag. Er führt die Aufsicht über die Durchführung aller Vereinsregeln.
(6) Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Er führt die Korrespondenz mit den Mitgliedern und nach außen im Namen des Vorsitzenden. Er führt die Protokolle von Mitgliedsversammlungen und Vorstandssitzungen. Der Schatzmeister führt darüber hinaus bei allen Mitgliederversammlungen und bei allen Sitzungen des Vorstands ein schriftliches Protokoll. Für die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen werden von ihm jeweils getrennte Protokollbücher angelegt.
(7) Der Schatzmeister verwahrt alle Einnahmen des Vereins, nimmt sie entgegen, quittiert ihren Empfang und verwaltet sie. Er führt vollständige und genaue Bücher über alle Einnahmen und Ausgaben. Für Geldauszahlungen erstellt er die erforderlichen Schecks, Zahlungs-anweisungen oder sonstigen Schriftstücke, unterzeichnet sie. Der Schatzmeister wird in operationalen Angelegenheiten durch den Schriftführer unterstützt und bei Bedarf vertreten. Der Schriftführer besitzt allerdings keine Kontovollmacht.
(8) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Schriftführers oder des Schatzmeisters deren Stellvertreter.
(9) Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des entsprechenden Vorstandsmitgliedes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestimmen. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle die seines Stellvertreters. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Bei seiner Geschäftsführung hat der Vorstand die dem Verein in § 2 gesetzten Zwecke zu beachten. Seine Vertretungsmacht erstreckt sich nicht auf hiermit unvereinbare Geschäfte.
(11) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Eine Mitgliederversammlung findet statt, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mindestens zwei Wochen vor der Versammlung. Sie soll Ort und Zeit sowie den Gegenstand der Beschlussfassung enthalten. Gegenstände zur Beschlussfassung können auch bis zu drei Tage vor der Versammlung noch mitgeteilt werden.

§11 Vertretung
Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Seine Vertretungsmacht ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Der Vorsitzende ist von den Beschrän-kungen des §181 BGB entbunden.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
(b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(c) Erstellung des Berichts für die jeweiligen Mitgliederversammlung.
(d) Aufstellung der jährlichen Haushaltspläne.
(e) Beschlussfassung über die Aufnahme oder Ausschließung von Mitgliedern.
(f) Verwaltung des Vereinsvermögens.

§ 13 Rechnungsprüfer
(1) Der Verein hat einen Rechnungsprüfer.
(2) Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Dem Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Der Rechnungsprüfer berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung.


§ 14 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitglieder des Vereins halten ordentliche Mitgliederversammlungen und außerordentliche Mitgliederversammlungen ab.
(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens alle 2 Jahre statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn die Hälfte der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter ngabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat sowie unter Mitteilung der Tagesordnung zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
(5) Die Tagesordnung jeder ordentlichen Hauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
(a) Genehmigung der Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung.
(b) Bericht des Vorstands über die Periode seit der letzten Mitgliederversammlung.
(c) Kassenbericht des Schatzmeisters.
(d) Entlastung des Vorstands.
(e) Durch die Satzung vorgeschriebene Wahlen.
(6) Jedes Vereinsmitglied kann spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragen, weitere Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen. Die Ergänzung der Tagesordnung hat der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Eine Ergänzung der Tagesordnung während der Mitgliederversammlung ist nur zulässig, wenn sie von dieser mit einer Mehrheit von 3/4 der ab-gegebenen Stimmen beschlossen wird.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Versammlung gilt als beschlussfähig, solange nicht die Beschlussunfähigkeit vom Vorsitzenden ausdrücklich festgestellt wird. Beschlüsse, die von einer beschlussunfähigen Versammlung gefasst worden sind, sind wirksam, wenn sie nicht innerhalb von acht Wochen nach Versammlungsende gerügt worden sind. Bei Beschlussunfähigkeit der Versammlung kann die Versammlung auch beschließen, durch den Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen zu lassen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder ist die Abstimmung schriftlich durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über förmliche Ausschließungen von Mitgliedern oder die vorzeitige Abberufung des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(6) Für die Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden, ansonsten gilt der zur Abstimmung gestellte Antrag als abgelehnt.
(7) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von dem Schatzmeister in das Protokollbuch aufzunehmen und außer von ihm von dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
(9) Das Stimmrecht eines Mitglieds ist ausgeschlossen, wenn der Beschluss die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder die Beendigung eines Rechtsstreits mit ihm und dem Verein betrifft.
(10) Aufgrund Beschlusses des Vorstandes können einem Mitglied oder einer Gruppe von Mitgliedern Sonderrechte verliehen werden. Ebenso können Sonderpflichten auferlegt werden. Sonderpflichten bedürfen der Zustimmung des Mitglieds.
(11) Zu einer Satzungsänderung bedarf es der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(12) Zu einer Änderung des Vereinszwecks bedarf es der Zustimmung aller erschienenen Mitglieder.

§ 16 Vereinsstrafen
(1) Gegen ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält, kann eine Vereinsstrafe verhängt werden. Vereinsstrafen sind insbesondere Aberkennung von Sonderrechten, zeitweiliger Ausschluss bestimmter Mitgliedschaftrechte, Ausschluss aus dem Verein sowie Geldbußen.
(2) Über die Verhängung einer Vereinsstrafe entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist rechtliches Gehör zu gewähren. Die Vereinsstrafe ist schriftlich zu begründen.

§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Erste Vorsitzende Liquidator.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist sein Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden.

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